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Um Ihnen einen Einblick in meine Tätigkeit zu geben, schildere ich nachfolgend einige ausgewählte aktuelle Fälle:
Der Geschäftsführer eines Konzerntochterunternehmens war für einige Jahre in das osteuropäische Ausland versandt worden. Dank dort geringer Steuersätze gelang es ihm über die Jahre einen Kapitalstamm im Ausland aufzubauen. Zurück nach Deutschland löste er nach ein paar Jahren seinen Kapitalstand im Ausland auf und ließ diesen nach Deutschland überweisen. Seine Zinserträge im Ausland hatte er in seiner Steuererklärung in Deutschland nie angegeben. Die Finanzverwaltung erhielt Kenntnis von der Auslandsüberweisung und leitete für das Jahre der Überweisung eine Strafverfahren ein. Im Rahmen seiner Verteidigung wurde der Sachverhalt aufgearbeitet, die bisher auch für andere Jahre nicht erklärten Kapitalerträge nacherklärt, was als wirksame Selbstanzeige gewertet wurde. Betreffend des einen Jahres, für das das Strafverfahren eingeleitet worden war, wurde eine Einstellung gegen Zahlung einer geringen Geldauflage erzielt.
Gegen einen Taxiunternehmer wurde aufgrund einer anonymen Anzeige durch den Zoll wegen Schwarzlöhnen und durch das Finanzamt wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Aufgrund einer richterlich angeordnete Durchsuchung wurden umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt, die belegten, das der Taxiunternehmer einen Großteil seiner Einnahmen dem Finanzamt verschwiegen hatte, um u.a. davon Scharzlöhne an seine Fahrer zu zahlen. Zusätzlich wurde eine Betriebsprüfung für einen Zeitraum von 11 Jahren angeordnet. Nach jahrelangen Ermittlungen und Berechnungen kamen die Behörden zu dem Ergebnis, dass der Taxiunternehmer ca. Euro 1,2 Millionen Steuern hinterzogen und Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten hat. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts wegen strafrechtlich noch verfolgbarer, nicht verjährter Euro 600.000,00 , mit dem Ziel einer nicht mehr zur Bewährung aussetzbaren Freiheitsstrafe, sprich eine mehrjährige Gefängnisstrafe. Gegen die entsprechenden Steuerbescheide wurde Einspruch und nachfolgend auch Klage erhoben, schon allein, um deren Rechtskraft zu verhindern, um im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Höhe der Forderungen Einwendungen erheben zu können. Mit dem Mandanten wurde angesichts der belastenden Beweise eine sog. Strafmaßverteidigung besprochen, mit dem Ziel einer noch zur Bewährung aussetzbaren Freihheitsstrafe von bis zu 2 Jahren, sprich kein Gefängnis. Nach 6 Verhandlungstagen vor der Wirtschaftsstrafkammer gelang es, diese zu überzeugen, dass die Höhe der angeklagten Forderungen wohl zu hoch ist und eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten zu erzielen, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, sprich kein Gefängnis.
Ein sehr vermögender Privatier wollte seiner langjährigen Lebensgefährtin einen Vermögensvorteil zuwenden, der ihren Lebensabend sichern sollte. Offensichtlich sollte aber vor dem Hintergrund möglicher Ansprüche seiner Erben keine offizielle Schenkung erfolgen. Aus diesem Grunde verkaufte er offiziell seiner Lebensgefährtin ein vermietetes Mehrfamilienhaus für 700.000,00, wobei er sich den Nießbrauch, somit di e Mieteinkünfte, vorbehielt. Der Kaufpreis wurde aber nie gezahlt, was wohl auch dem Willen des Lebenspaares entsprach. Ca. 16 Jahre später verzichtete er auf seinen Nießbrauch, so dass die Mieteinkünfte ab diesem Zeitpunkt bei seiner Lebensgefährtin zu versteuern waren. Als der Steuerberater deren Steuererklärungen mit den Mieteinkünften erklärte, fragte das Finanzamt nach der Finanzierung der 700.000,00, da ja keine Finanzierungskosten geltend gemacht worden waren. Jetzt war der Steuerstrafverteidiger gefragt. Die Übertragung der Immobilie gegen Kaufpreiszahlung, die tatsächlich nicht gezahlt wurde, stellt eine Schenkung darf, die damals anzuzeigen gewesen wäre und Schenkungsteuer gekostet hätte. Die damals begangene Straftat war zwischenzeitlich verjährt, allerdings konnte das Finanzamt trotz der langen Zeit noch die Steuer erheben. Der Verzicht auf den Nießbrauch wiederum stellt ebenfalls eine Schenkung dar, die mit dem Kapitalwert der Mieteinnahmen zu versteuern ist. Auch diese Schenkung war bisher nicht erklärt worden. Diese Straftat war aber noch nicht verjährt. Nach Erörterung der möglichen Strategien entschied sich die Mandantin dafür den Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt mit der Wirkung einer Selbstanzeige anzuzeigen. Dem Erbschaftsteuerfinanzamt wurde daher im Rahmen einer Schenkungsanzeige die beiden Sachverhalten angezeigt, was schon die Wirkung einer Selbstanzeige erfüllt. Strafrechtlich war die Mandantin damit schon auf der sicheren Seite. Die Schenkungen wurden dann auf Anforderung konkret nacherklärt. Das Finanzamt forderte für die erste Schenkung des Verzichts auf den Kaufpreis ca. Euro 114.000,00 und für den Verzicht auf den Nießbrauch ca. Euro 50.000,00. Da das Finanzamt aber bei der zweiten Schenkung eine Gesetzesänderung und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht korrekt berücksichtigt hatte, wurde gegen den Schenkungsteuerbescheid über Euro 50.000,00 erfolgreich Einspruch eingelegt. Diese Euro 50.0000,00 wurden somit aufgehoben. Die Mandantin, die - bwusst oder nicht bewusst - somit Steuerhinterziehung durch Nichtanzeige der Schenkungen begangen hatte, wurde somit strafrechtlich nicht zu Verantwortung gezogen und musste auch nur die erste Schenkung versteuern.,